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Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Elternverein Chemnitzer Frühstarter“ - Verein zur Förderung von Familien mit frühgeborenen Kindern – mit dem Zusatz „e.V.“ nach seiner Eintragung.
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Beratung und Aufklärung von Eltern und Familien mit frühgeborenen Kindern, Angehöriger und Interessierter in Chemnitz und Umgebung.
Dieses wird insbesondere erreicht durch:
- Sofortige individuelle und nachhaltige Hilfe für Eltern frühgeborener Kinder
- Langzeitkontakte zwischen betroffenen Eltern fördern
- Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme von Frühgeborenen und deren Familien
- Information, Aufklärung, Diskussion und Erfahrungsaustausch von Eltern und beteiligten Berufsgruppen initiieren und fördern
- Die Ausarbeitung und Durchführung spezieller Angebote für frühgeborene Kinder, welche die therapeutische Nachsorge unterstützen
- Aufklärung und Betreuung, ausgehend von der Situation der Familie, im Sinne der Vernetzung von unterschiedlichen Betreuungsangeboten

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögensbildung
Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger sowie selbstloser Natur im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) in deren jeweils geltender Fassung, beziehungsweise im Sinne etwaiger späterer gesetzlicher Nachfolgevorschriften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft „Aktives Leben und Gesundheitsförderung Chemnitz e.V.“ Bürgerstraße 33, 09113 Chemnitz und soll ausschließlich für Projekte, die im Zusammenhang mit Frühgeborenen und behinderten Kindern bestehen, eingesetzt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft kann nicht auf dritte Personen übertragen werden.

§ 5 Austritt / Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Die Kündigung kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende erfolgen.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Dieser wird dem Mitglied schriftlich und mit Angabe der Gründe mitgeteilt.
Eine Auszahlung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt zurzeit bei 25,00 €.
Über die künftige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Beitrag ist im Voraus für das Kalenderjahr voll zu entrichten.
Der Eintritt ist jederzeit möglich. Der Beitrag ist ab Eintritt im Voraus bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den ersten Stellvertreter, und zwar von jedem allein, vertreten.
Die Vertreter sind je allein empfangszuständig für Erklärungen gegen über dem Verein.
Die Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl können Vollmacht erteilen.
Der Vorstand kann für gesondert zu bestimmende Geschäfte und Aufgabenbereiche besondere Vertreter (§ 30 BGB) für den Verein bestellen. Dessen Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte in dem vom Vorstand zugewiesenen Geschäftsbereich. Besondere Vertreter müssen keine Vereinsmitglieder sein.
Weitere Funktionäre, 2. stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart, stellvertretender Kassenwart, Medizinisch- wissenschaftlicher Berater, Schriftführer und stellvertretender Schriftführer können bei Bedarf als Mitglieder des vereinsinternen Vorstandes gewählt weden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein durch Abwahl oder auf eigenen Wunsch. Sollte ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode ausscheiden, kann eine Nachfolge durch den Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter unter Bekanntmachung der Tagesordnung zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter noch mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Auslagen und Aufwendungen können nach schriftlichem Antrag an den Vorstand erstattet werden.
Der Vorstand und der etwa bestellte besondere Vertreter selbst haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
Der Tätigkeitsbericht des Vorstandes, sowie des Kassenprüfbericht werden auf der Mitgliederversammlung verkündet und beschlossen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung zur Folge hat bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 11 Kassenprüfung
Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei gewählte Kassenprüfer nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 12 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Protokolle über die Versammlungen sind vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.

Chemnitz, 2010-06-01
   
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