§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Elternverein Chemnitzer Frühstarter“ - Verein
zur Förderung von Familien mit frühgeborenen Kindern – mit dem Zusatz „e.V.“
nach seiner Eintragung.
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Beratung und Aufklärung von Eltern und
Familien mit frühgeborenen Kindern, Angehöriger und Interessierter in
Chemnitz und Umgebung.
Dieses wird insbesondere erreicht durch:
- Sofortige individuelle und nachhaltige Hilfe für Eltern frühgeborener
Kinder
- Langzeitkontakte zwischen betroffenen Eltern fördern
- Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme von
Frühgeborenen und deren Familien
- Information, Aufklärung, Diskussion und Erfahrungsaustausch von Eltern und
beteiligten Berufsgruppen initiieren und fördern
- Die Ausarbeitung und Durchführung spezieller Angebote für frühgeborene
Kinder, welche die therapeutische Nachsorge unterstützen
- Aufklärung und Betreuung, ausgehend von der Situation der Familie, im
Sinne der Vernetzung von unterschiedlichen Betreuungsangeboten
§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögensbildung
Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar
gemeinnütziger sowie selbstloser Natur im Sinne der §§ 52 ff. der
Abgabenordnung (AO 1977) in deren jeweils geltender Fassung, beziehungsweise
im Sinne etwaiger späterer gesetzlicher Nachfolgevorschriften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft „Aktives
Leben und Gesundheitsförderung Chemnitz e.V.“ Bürgerstraße 33, 09113
Chemnitz und soll ausschließlich für Projekte, die im Zusammenhang mit
Frühgeborenen und behinderten Kindern bestehen, eingesetzt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen
zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht, die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft kann nicht auf dritte Personen übertragen werden.
§ 5 Austritt / Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Die Kündigung kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum
Jahresende erfolgen.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als
wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder.
Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Dieser wird dem
Mitglied schriftlich und mit Angabe der Gründe mitgeteilt.
Eine Auszahlung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt zurzeit bei 25,00 €.
Über die künftige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Beitrag ist im Voraus für das Kalenderjahr voll zu entrichten.
Der Eintritt ist jederzeit möglich. Der Beitrag ist ab Eintritt im Voraus
bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
ersten Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und
den ersten Stellvertreter, und zwar von jedem allein, vertreten.
Die Vertreter sind je allein empfangszuständig für Erklärungen gegen über
dem Verein.
Die Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl können Vollmacht erteilen.
Der Vorstand kann für gesondert zu bestimmende Geschäfte und
Aufgabenbereiche besondere Vertreter (§ 30 BGB) für den Verein bestellen.
Dessen Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte in dem vom
Vorstand zugewiesenen Geschäftsbereich. Besondere Vertreter müssen keine
Vereinsmitglieder sein.
Weitere Funktionäre, 2. stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart,
stellvertretender Kassenwart, Medizinisch- wissenschaftlicher Berater,
Schriftführer und stellvertretender Schriftführer können bei Bedarf als
Mitglieder des vereinsinternen Vorstandes gewählt weden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein durch Abwahl oder auf eigenen Wunsch. Sollte ein Vorstandsmitglied
während der Wahlperiode ausscheiden, kann eine Nachfolge durch den Vorstand
gewählt werden.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter
unter Bekanntmachung der Tagesordnung zusammen und ist beschlussfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter noch mindestens zwei
weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, sind in der Mitgliederversammlung zu
beschließen.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Auslagen und Aufwendungen können nach schriftlichem Antrag an den Vorstand
erstattet werden.
Der Vorstand und der etwa bestellte besondere Vertreter selbst haften nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die
Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über
Satzungsänderungen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen. Ein
Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
Der Tätigkeitsbericht des Vorstandes, sowie des Kassenprüfbericht werden auf
der Mitgliederversammlung verkündet und beschlossen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem
Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung zur Folge hat bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 11 Kassenprüfung
Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei gewählte
Kassenprüfer nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Diese dürfen
dem Vorstand nicht angehören.
§ 12 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
Die Protokolle über die Versammlungen sind vom Schriftführer und dem
1.Vorsitzenden oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
Chemnitz, 2010-06-01
|
| |
|
nach oben |
|
|